Da das entsprechende Gesetz noch nicht veröffentlicht wurde, sind noch nicht alle Einzelheiten der Regelung bekannt oder können sich diese noch ändern. Diese Regelung ist Teil der französischen Straßenverkehrsordnung (Code de la route) und gilt damit auch für ausländische Fahrzeughalter/innen, die ihren Urlaub in Frankreich verbringen wollen oder sich nur auf der Durchreise befinden. Damit dürften auch alle (deutschen) Kraftfahrer betroffen sein, die im deutsch- französischen Grenzgebiet leben und sich nur kurzzeitig in Frankreich aufhalten.
Hintergrund der Maßnahme ist die hohe Zahl von Verkehrsopfern in Frankreich: 31 Prozent aller tödlichen Verkehrsunfälle in Frankreich sind auf Alkoholgenuss zurückzuführen. Dem soll jetzt mit freiwilligen Selbsttests und dem nachfolgenden eventuellen Verzicht auf Autofahren entgegengetreten werden. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht, vor jeder Fahrt den Alkoholtest durchzuführen.
In Frankreich und Deutschland gilt eine 0,5 Promillegrenze, für Busfahrer 0,2 Promille
In Frankreich wird das Fahren unter Alkoholeinfluss zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 bis 0,4 mg Atemalkoholgehalt mit einem Bußgeld von 90 bis 750 Euro geahndet. Bei einer BAK von über 0,8 Promille drohen eine Geldstrafe bis zu 4.500 Euro und/oder Gefängnis bis zu zwei Jahren, unabhängig davon, ob Anzeichen von Trunkenheit erkennbar sind oder nicht.
Das Alkoholmessgerät, auch Alkoholtest genannt, gibt den in der Atemluft enthaltenen Alkoholgehalt an. Ein Fahrverbot besteht ab einem Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l. Der Alkoholtest muss den vom Hersteller vorgesehenen Gültigkeitsbedingungen, insbesondere dem Verfallsdatum, entsprechen und wird mit einer Kennzeichnung des Herstellers versehen, mit der seine Echtheit bestätigt wird.
Derartige Einwegtest (eine Röhre mit Skala und eine Plastiktüte, in die geblasen wird, auf der Röhrenskala ist dann abzulesen, ob man noch fahrtüchtig ist) sollen in Supermärkten, Apotheken, bei Tankstellen oder im Internet erhältlich sein, wo sie derzeit ab wenigen Euro bis in dreistellige Beträge kosten, wenn es denn elektronisch sein darf. Es ist wahrscheinlich, dass im Laufe des Jahres auch hierzulande das Angebot an derartigen Testsets wachsen wird.
Denkbar sind auch fest eingebaute Systeme im Fahrzeug selbst. Der Halter eines Fahrzeugs, das in einer zugelassenen Werkstatt mit einer elektronischen Alkohol- Wegfahrsperre ausgerüstet wurde, muss nicht zusätzlich ein Alkoholmessgerät mitführen. Verschiedene Fahrzeughersteller beschäftigen sich schon seit längerem mit derartigen Geräten, serienreif sind sie offenbar noch nicht. Fest eingebaut, führt der Fahrzeugführer vor der Fahrt eine Atemkontrolle durch. Ist die Kontrolle negativ - also kein Atemalkohol feststellbar -, wird der Start des Motors freigegeben, anderenfalls kann die Autofahrt nicht begonnen werden.
Kann der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle kein unbenutztes Alkoholmessgerät vorzeigen, wird ab dem 1. November 2012 ein Bußgeld in Höhe von € 11,00 verhängt, das an Ort und Stelle zu zahlen ist.
In der Praxis dürfte es darauf hinauslaufen, dass man gleich mehrere Einwegtest- Sets im Auto haben muss. Prüft man vor jedem Fahrtantritt (freiwillig) den Atemalkohol, und muss bei einer Verkehrskontrolle ein unbenutztes Set vorweisen, sind dies schon mindestens zwei Sets. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Polizei bei der Kontrolle dann in ein eigenes Testgerät blasen lässt oder der Einfachheit halber das ohnehin vorhandene des zu überprüfenden Fahrers nutzt.
Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de





















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