Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches die Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers.
Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin, dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird.
Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, wie u.a. auch der Spiegel berichtete, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
Auch das BVerfG führte schon zu AZ 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit" (vgl. BVerfGE 23, 191, 302; 42, 163, 170).
Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163, 170), die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert. Ähnlich auch BGH VI ZR 19/ 08 VK 22.09.2009.





















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