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Krankentransport zum Zahnarzt: Am Patientenbedarf vorbei!

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie geht aus Sicht der Vertragszahnärzteschaft am Bedarf von Patientinnen und Patienten vorbei. Als stimmberechtigte Trägerorganisation hatte sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Schulterschluss mit der Patientenvertretung dafür eingesetzt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Fälle auszuweiten, in denen Versicherte vorübergehend immobil sind und ein akuter oder nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Gesundheit.
Foto: Dirk / Flickr (CC BY 2.0)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie geht aus Sicht der Vertragszahnärzteschaft am Bedarf von Patientinnen und Patienten vorbei. Als stimmberechtigte Trägerorganisation hatte sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Schulterschluss mit der Patientenvertretung dafür eingesetzt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Fälle auszuweiten, in denen Versicherte vorübergehend immobil sind und ein akuter oder nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.

Chance für sinnvolle Regelung vertan "Die Krankenkassen waren als Kostenträger bedauerlicherweise nicht bereit, diese - im Interesse ihrer Versicherten - notwendige Erweiterung mitzutragen. Damit wurde die Chance vertan, eine Regelung im Sinne des Patientenwohls zu treffen", sagte der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer.

"Die KZBV erreichen immer wieder Anfragen von Patientinnen und Patienten, die während einer längeren Phase der Immobilität zum Zahnarzt müssen und auf einen Krankentransport angewiesen sind, da komplexe zahnmedizinische Behandlungen ausschließlich in der Zahnarztpraxis durchgeführt werden können. Diesen Patienten hätte nur mit einer weiter gefassten Krankentransport-Richtlinie geholfen werden können. Insofern ist der heutige Beschluss allenfalls ein kleiner Schritt in die richtige Richtung", betonte Eßer. Die Richtlinie, die bislang nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung galt, sei jetzt immerhin eine sichere Rechtsgrundlage für die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Kaum relevante Verbesserung der Versorgung "In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss zu keiner relevanten Verbesserung der Versorgung führen. Denn Verordnungen für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung sieht die Richtlinie grundsätzlich nach wie vor nur in Fällen vor, in denen Patienten dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt sind", sagte Eßer im Anschluss an die Entscheidung. Ausschließlich Versicherte mit Pflegestufe 2 oder 3 sowie schwerbehinderte Patienten mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gebehindert), "Bl" (blind) oder „H“ (hilflos) oder vergleichbaren Beeinträchtigungen haben demnach Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV für Fahrten zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung.

Hintergrund - Der Gemeinsame Bundesausschuss Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog für gesetzlich Krankenversicherte und legt fest, was von den Krankenkassen erstattet wird und was nicht. Der heutige Beschluss zur Krankentransport-Richtlinie ist in Kürze im Internet abrufbar unter www.g-ba.de.



Quelle: KZBV