Begrenzte Freizügigkeit, Kommentar zum EuGH-Urteil zur Sozialhilfe von Stephan Lorz
Frankfurt (ots) - Es kommt eher selten vor, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Plädoyer des Generalanwalts abweicht. Im Falle der diesmal untersuchten Frage, ob ein Land arbeitssuchenden EU-Bürgern die Sozialhilfe verweigern darf, war es aber so. Die Richter entschieden, dass ein Staat durchaus das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und eine "unangemessene Inanspruchnahme" zu verhindern.
Frankfurt (ots) - Es kommt eher selten vor, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Plädoyer des Generalanwalts abweicht. Im Falle der diesmal untersuchten Frage, ob ein Land arbeitssuchenden EU-Bürgern die Sozialhilfe verweigern darf, war es aber so. Die Richter entschieden, dass ein Staat durchaus das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und eine "unangemessene Inanspruchnahme" zu verhindern.
In vielen Amtsstuben dürfte ein Seufzer der Erleichterung durch die Reihen gegangen sein. Nicht nur wegen der finanziellen Lasten, die eine Lösung nach Façon des Generalanwalts Melchior Wathelet gebracht hätte, sondern auch wegen des damit verbundenen erheblichen Mehraufwands. Wathelet hatte nämlich eine Einzelfallprüfung gefordert und im Grunde ein Anrecht auf Sozialhilfe für EU-Bürger schon dann in Betracht gezogen, wenn deren Kinder in die Schule gehen. Ab und bis zu einem gewissen Alter der Kinder wäre das also für alle der Fall.
Gemessen daran haben sich die Luxemburger Richter überaus zurückhaltend gezeigt, zumal sie in der Vergangenheit oft gerade in die andere Richtung galoppiert sind und europäische Rechtsansprüche auch auf Sektoren ausgedehnt haben, die davon eigentlich explizit ausgenommen sind.
Aber auch dieses Urteil kann das Spannungsverhältnis zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Sozialansprüchen natürlich nicht auflösen. Wie weit geht die finanzielle Solidarität in einem Europa, wo die Arbeitnehmer Freizügigkeit genießen, das hohe Schutzniveau etwa des deutschen Sozialsystems aber nur regional begrenzt aufrechterhalten werden kann?
Natürlich üben hohe Sozialhilfestandards eine gewisse Magnetwirkung aus. Es wäre aber falsch, die Anziehungskraft nun durch eine Abschreckungspolitik konterkarieren zu wollen. Denn die Magnetwirkung hat auch ihr Gutes, wie die Öffnung der EU-Arbeitsmärkte 2011 gezeigt hat. Damals wurden Hiobsbotschaften verbreitet von der Überlastung des deutschen Arbeitsmarkts und der Sozialsysteme. Die haben sich nicht bewahrheitet. Vielmehr hat Deutschland vom Zuzug profitiert.
Gerade angesichts der demografischen Entwicklung wäre sogar eine gesteuerte Einwanderungspolitik geboten. Das Urteil gibt hier nun das nötige Instrumentarium an die Hand, die Pflichten aus der Freizügigkeit von einer Einwanderungspolitik klar zu trennen. Wenn vor diesem Hintergrund Menschen weiter gerne nach Deutschland kommen wollen, umso besser. Andersherum wäre es schlimmer.