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Uploader in der Lizenzpflicht, nicht YouTube

Das Oberlandesgericht (OLG) in München urteilte heute, dass YouTube mit seinem Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann.

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Medien.
Foto: Rego Korosi / Flickr (CC BY-SA 2.0)

Das Oberlandesgericht (OLG) in München urteilte heute, dass YouTube mit seinem Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann.

Vielmehr sehen die Richter die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Uploadern, trotzdem YouTube durch die Bereitstellung der Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Diesem Urteil zufolge wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.

Das Münchner OLG verkündete am 28. Januar 2016 das Urteil in der Schadensersatzklage gegen YouTube (Az.: 29 U 2798/15). Erneut konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, YouTube als Täter von Urheberrechtsverletzungen anzuerkennen und damit in die Pflicht zur angemessenen Vergütung der Urheber zu nehmen. "Das heutige Urteil ist äußerst bedauerlich. Das Gericht ist offenbar der Argumentation von YouTube gefolgt, dass allein die Uploader für die auf dem Dienst abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Das halten wir für falsch", kommentiert Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA, die Entscheidung. "Die Entscheidung ist auch wirtschaftlich nicht angebracht, da sie YouTube weiterhin befähigt, hohe Werbeerlöse zu erwirtschaften, ohne sie an die Musikurheber weiterzureichen."

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube bezahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Videoplattform, obwohl sie mit der Musik erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet.

"Nach unserer Auffassung verwertet YouTube die auf dem Dienst abrufbaren Werke. Diese Nutzung ist vergütungspflichtig. YouTube ist nicht nur technischer Dienstleister, sondern verhält sich wie ein Musikdienst. Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben", sagt Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA.

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen. "Wir werden die Urteilsgründe eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen", erläutert Holzmüller die nächsten Schritte.

Seit vielen Jahren ist die ungerechte Verteilung der Wertschöpfung in der digitalen Wirtschaft ein Problem für Urheber. Im Online-Bereich werden mit kreativen Inhalten erhebliche Einnahmen erzielt. Wirtschaftlich profitieren bisher aber vor allem Plattformbetreiber wie YouTube, die sich unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen ihrer Verantwortung entziehen, Urheber angemessen zu entlohnen. Daher müssen Urheber endlich fair an der Wertschöpfung in der digitalen Wirtschaft beteiligt werden.



Quelle: ots/GEMA