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Freihandelsabkommen CETA: Kommunale Spitzenverbände geben Entwarnung

Kritiker von TTIP und CETA, aber auch zahlreiche Bürgermeister warnen davor, dass die Freihandelsabkommen die Regulierungshoheit der Kommunen bedrohen. Doch das stimmt nicht – wie nun auch die kommunalen Spitzenverbände erklärt haben.

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Themen.
Unter CETA ist die kommunale Wasserversorgung eindeutig geschützt
Unter CETA ist die kommunale Wasserversorgung eindeutig geschützt
Foto: Karolina Grabowska / CC0 via Pixabay

Kritiker von TTIP und CETA, aber auch zahlreiche Bürgermeister warnen davor, dass die Freihandelsabkommen die Regulierungshoheit der Kommunen bedrohen. Doch das stimmt nicht – wie nun auch die kommunalen Spitzenverbände erklärt haben.

Während die EU mit den USA noch über das Freihandelsabkommen TTIP verhandelt, müssen beim europäisch-kanadischen Abkommen CETA nur noch die Parlamente und der Rat der EU grünes Licht geben. Doch weniger umstritten ist CETA nicht, die Sorgen der Freihandelsgegner sind groß: Beide Abkommen führten angeblich dazu, dass Konzerne aus den USA oder Kanada die Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung erzwingen könnten, städtische Theater nicht mehr subventioniert oder einmal privatisierte Tätigkeiten nicht mehr rekommunalisiert werden dürften.

Umso mehr überraschte es bei der gestrigen öffentlichen Bundestagsanhörung zu CETA, dass die kommunalen Spitzenverbände – also die Betroffenen selbst – CETA deutlich positiver sehen. Sie erkennen an, dass öffentliche Dienstleistungen mit einem allgemeinen Schutzvorbehalt („public utilites Klausel“) von jeglichen Liberalisierungspflichten ausgenommen werden und dass es darüber hinaus zusätzliche Ausnahmen für wichtige Sektoren gibt. Unter CETA ist damit zum Beispiel die kommunale Wasserversorgung eindeutig geschützt. Zudem stellen die kommunalen Spitzenverbände klar, dass Rekommunalisierungen möglich bleiben, keine neuen Ausschreibungspflichten entstehen und kanadische Investoren nicht aufgrund der Tatsache vor einem Investitionsgericht klagen können, dass sie eine bestimmte Förderung (zum Beispiel eine Theatersubvention) nicht erhalten. Auch geben die Kommunen zu, dass im CETA-Investitionsschutzabkommen das Recht zur Regulierung zur „Erreichung legitimer Ziele“ grundsätzlich verankert ist. Demnach ist es für einen Investor nicht möglich, erfolgreich gegen regulatorische Maßnahmen der Kommunen beim Investitionsgericht zu klagen, wenn diese nicht-diskriminierend und nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. Das gilt auch, wenn dadurch seine Gewinne geschmälert werden.

Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände bleibt noch eine gewisse Rechtsunsicherheit, vor allem aufgrund der Tatsache, dass die „public utilites Klausel“ in der deutschen Textversion mit „Öffentliche Versorgungsleistungen“ übersetzt wurde und dies kein Begriff im deutschen Vergabe- und Beihilferecht ist. Die Kommunen erkennen aber an, dass CETA die Intention hat, die öffentliche Daseinsvorsorge umfassend zu schützen. Daher fordern sie lediglich, dass die in Frage stehenden Rechtsbegriffe im Ratifizierungsprozess durch eine genaue rechtliche Prüfung auf ihre Hieb- und Stichfestigkeit überprüft werden und der vorgesehene umfassende Schutz öffentlicher Dienstleistungen gegebenenfalls durch ergänzende Vereinbarungen der Vertragspartner klargestellt wird. Wie auch die Bundesregierung und die EU-Kommission hatte das IW Köln immer wieder betont, dass die kommunale Daseinsvorsorge durch CETA nicht bedroht ist und der Investitionsschutz das staatliche Regulierungsrecht nicht untergräbt. Bei den Skeptikern stieß dies meist auf taube Ohren. Wenn jetzt die Betroffenen selbst Entwarnung geben, müssen auch die Kritiker von TTIP und CETA aufhören, bei diesen Themen weiterhin ungerechtfertigte Ängste schüren.



Quelle: IW Köln