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Neue Mindestanforderungen an familiengerichtliche Gutachter

Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Der Bundesrat billigte am 23. September 2016 ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Themen.
Foto: Gerd Altmann / CC0 via Pixabay

Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Der Bundesrat billigte am 23. September 2016 ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.

Neue Mindestanforderung für die Sachverständigen: sie müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.

Jährlich werden in Deutschland rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei geht es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Verfahrensbeschleunigung

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können.

Baldiges Inkrafttreten möglich

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.



Quelle: Bundesrat