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Weckruf für eine große Hartz-IV-Reform

Es ist nachvollziehbar, dass die Kürzung des staatlich garantierten Existenzminimums in Gestalt des Arbeitslosengeldes II nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Wahrung der Menschenwürde vereinbar ist, wenn sie über ein gewisses Maß hinausgeht. Vorübergehende Kürzungen der Regelleistung, die über 30 Prozent hinausgehen, stellen aus Sicht des Verfassungsgerichts eine außergewöhnliche Belastung der Betroffenen dar, sind deshalb unverhältnismäßig und ab sofort verfassungswidrig.

Geschrieben von Birgit Marschall am . Veröffentlicht in Themen.
Foto: andreas160578 / CC0 (via Pixabay)

Es ist nachvollziehbar, dass die Kürzung des staatlich garantierten Existenzminimums in Gestalt des Arbeitslosengeldes II nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Wahrung der Menschenwürde vereinbar ist, wenn sie über ein gewisses Maß hinausgeht. Vorübergehende Kürzungen der Regelleistung, die über 30 Prozent hinausgehen, stellen aus Sicht des Verfassungsgerichts eine außergewöhnliche Belastung der Betroffenen dar, sind deshalb unverhältnismäßig und ab sofort verfassungswidrig.

Das ist eine weitreichende Veränderung in der täglichen Praxis der Job-Center. Die unmittelbaren politischen Wirkungen des Urteils bleiben allerdings begrenzt. Denn die Richter stellen das Grundprinzip des Hartz-IV-Systems, das Zusammenwirken von Fordern und Fördern, nicht infrage. Es bleibt für die Empfänger zumutbar, dass ihnen Leistungen vorübergehend gekürzt werden, wenn sie sich nicht an Regeln halten.

Wenn aber trotz zehnjährigen Aufschwungs weiterhin rund 1,5 Millionen Menschen langzeitarbeitslos sind, stimmt etwas grundlegend nicht im Hartz-IV-System. Es gibt eine große Gruppe, die nur schwer integrierbar ist. Für sie muss es eine viel engere Betreuung geben, etwa durch Lebensberater. Für eine andere große Gruppe wiederum sind die Anreize falsch gesetzt: Sie geht nur kleinen Mini-Jobs nach, weil alle darüber hinausgehenden Hinzuverdienste zu stark auf die Regelleistung angerechnet werden. Eine grundlegende Hartz-IV-Reform sollte vor allem hier ansetzen.

Für Befürworter eines bedingungslosen Grundeinkommens ist das Urteil nur auf den ersten Blick Wasser auf die Mühlen. Denn das Verfassungsgericht sagt auch klar: Die Kürzung der Leistung um bis zu 30 Prozent ist nicht verfassungswidrig. Alle weiteren Verfassungsklagen, die darauf zielen, die Sanktionen komplett abzuschaffen, dürften daher abgewiesen werden.



Quelle: ots/Rheinische Post