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Mangelnder Schutz für Bewohner in ambulant betreuten Wohnformen

Das Niedersächsische Heimgesetz soll novelliert werden. Momentan befindet sich der Gesetzesentwurf in der Verbandsanhörung. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren bei der geplanten Novelle den mangelnden Schutz für die Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaf-ten und den Formen des betreuten Wohnens.

Geschrieben von Landkreis Göttingen am . Veröffentlicht in Regio-News.
Foto: Flickr CC / ~23~

Das Niedersächsische Heimgesetz soll novelliert werden. Momentan befindet sich der Gesetzesentwurf in der Verbandsanhörung. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren bei der geplanten Novelle den mangelnden Schutz für die Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaf-ten und den Formen des betreuten Wohnens.

„Grundsätzlich unterstützen wir die Absicht der Landesregierung, Pflegebedürftigen, Demenzerkrankten und Menschen mit Behinderungen auch bei Betreuungs- oder Pflegebedarf so lange wie möglich ein selbstbestimmtes, unabhängiges und individuelles Leben in alternativen Wohnformen zu ermöglichen. Eine Gesetzesänderung darf jedoch den Schutz älterer Menschen in den ambulanten Wohnformen nicht aushöhlen. Diese Gefahr besteht hier“, so Heiger Scholz, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetags.

Vorgesehen ist, dass während einer zweijährigen Gründungsphase die Bewohnerinnen und Bewohner zunächst eine „strukturelle Abhängigkeit“ vom Vermieter und/oder dem Träger eines ambulanten Dienstes hinnehmen müssen. „Die vorgesehenen Änderungen beschränken die Schutzmechanismen des Gesetzes für Pflegebedürftige nicht nur, sondern ermöglichen sogar, dass sie völlig unterlaufen werden“, befürchtet Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages.

„Die Novelle darf auch nicht den Wegfall oder die Absenkung von Mindestanforderungen im Bereich Personal und Bau für die ambulanten Versor-gungsangebote zur Folge haben. Zumindest für Schwerstpflegebedürftige soll-ten solche Standards wie Handläufe, Rufanlage oder die sonst geforderten brandschutztechnischen Anforderungen gelten“, betont Dr. Marco Trips, Präsi-dent des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.