Halle (ots) - Dieses Urteil war nachvollziehbar. Denn die Unionmarkenverordnung schreibt fest, dass der Schutz nicht für Marken gewährt werden soll, die "gegen die öffentliche Ordnung oder gegen gute Sitten verstoßen". Tatsächlich ist die Begründung, man müsse Verbraucher - gerade Kinder - davor schützen, im Handel mit vulgären Worten konfrontiert zu werden, ja nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem hat der EuGH richtig entschieden. Denn man kann die moralische Wächterrolle auch überziehen. Genau das wäre geschehen, wenn der Filmtitel als Marke verboten geblieben wäre. Zumal die EU-Behörde nicht hätte erklären können, warum sie zuvor die Marke "Leck mich, Schiller" akzeptiert hatte.