Wiedergabe von verbotenen Kennzeichen und Symbolen
Im Sinne der Sozialadäquanzklausel aus § 86 III StGB ist darauf hinzuweisen, dass wiedergegebene Kennzeichen und Symbole verbotener rechtsextremistischer Organisationen oder strafbewehrte Inhalte Dritter, lediglich im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, zu pädagogischen Zwecken, zeithistorischen Dokumentation oder ähnlichen Zwecken abgebildet werden. Jede andere Nutzung/Verbreitung unterliegt den Strafbestimmungen der §§ 86 und 86a StGB.